Das Logo wurde von unserem Mitglied Herrn Priv. Doz. Dr. Wilfried Seifart, ehemals Brandenburg/ Havel, in Fortentwicklung einer Fassung für die 1. Sommertagung 1992 unter seiner Leitung gezeichnet. Damals blickte der Berliner Bär wie der Brandenburger Adler wappengerecht nach rechts. In Anspieleung auf die politischen Verhältnisse und das Tagungsthema Nahtinsuffizienzen war die Naht zwischen den Wappen zur Hälfte insuffizient. Von der nächsten Tagung an schauten die Wappentiere sich an, die Naht war vollständig, teils maschinell, teils per Hand. Diese „Vereinigungsfassung„ wurde zum bleibenden Emblem der Gesellschaft.  Es ist gesetzlich geschützt.

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Berliner Chirurgische Gesellschaft
Vereinigung der Chirurgen Berlins und Brandenburgs
Satzung

§ 1
Name und Geschäftsjahr der Gesellschaft

 

1.

Die Bezeichnung „Berliner Chirurgische Gesellschaft – Vereinigung der Chirurgen Berlins und Brandenburgs” bedeutet eine formale Erweiterung der bisherigen „Berliner Chirurgischen Gesellschaft” auf das Land Brandenburg. Die „Berliner Chirurgische Gesellschaft” bestand seit 1952 als Nachfolgerin der 1886 gegründeten „Freien Vereinigung der Chirurgen Berlins”, die 1912 in „Berliner Gesellschaft für Chirurgie” und 1948 in „Chirurgische Gesellschaft an der Universität Berlin” umbenannt wurde. Sie behielt ihre Bezeichnung „Berliner Chirurgische Gesellschaft” in beiden Teilen der Stadt nach deren Teilung 1961 und trug diesen Namen auch 1990 als wiedervereinigte Gesellschaft. Die neue Bezeichnung (s. o.) wurde 1991 beschlossen.
 

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gemeinnützigkeit und Aufgaben der Gesellschaft

1.

Die Berliner Chirurgische Gesellschaft – Vereinigung der Chirurgen Berlins und Brandenburgs ist gemeinnützig. Sie strebt keinen Gewinn an. Etwaige Überschüsse und Zuwendungen werden ausschließlich im Rahmen der satzungsmäßigen Zweckbestimmung der Gesellschaft verwendet. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft widerstreben, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Kein Mitglied hat Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft.
 

2.

 2. Aufgaben der Gesellschaft sind:

 

a.

Die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Chirurgie.
 

b.

Die Pflege der Beziehungen zu anderen chirurgischen und medizinischen Gesellschaften.
 

c.

Die Förderung der Weiterbildung des Nachwuchses sowie der chirurgischen Fortbildung.
 

3.

 3. Diesen Aufgaben der Gesellschaft soll dienen:
 

  a.

Eine Jahrestagung, an einem, durch den 1. Vorsitzenden festgelegten Ort in Berlin (bevorzugt im Langenbeck-Virchow-Haus) oder im Land Brandenburg, die in der 1. Septemberwoche stattfindet. Während der Jahrestagung findet die Mitgliederversammlung statt.

  b.

Weitere wissenschaftliche Tagungen und Symposien finden in Berlin und Brandenburg auf Antrag unter der Schirmherrschaft der Berliner Chirurgischen Gesellschaft statt.

  c.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen, wenn es derer mit Dringlichkeit bedarf. Sie können vom Vorstand beschlossen oder müssen auf schriftliches Verlangen (persönliche Unterschriften erforderlich) von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden.

§ 3
Organe der Gesellschaft
Die Berliner Chirurgische Gesellschaft – Vereinigung der Chirurgen Berlins und Brandenburgs besteht aus:

1.

Der Mitgliederversammlung, der die ordentlichen, die beitragsfreien und die Ehrenmitglieder angehören.
2. Dem Vorstand. Diesem gehören an:
  a. Der 1.Vorsitzende, der die Gesellschaft in der Regel für ein Jahr leitet.
  b. Der 2. Vorsitzende, der im Vorjahr den 1. Vorsitz innehatte.
  c. Der 3. Vorsitzende, der als nächster den 1. Vorsitz innehat.
  d. Der Schriftführer.
  e. Der Schatzmeister.
  f. Der Landesvorsitzende des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen/Berlin.
  g. Der Landesvorsitzende des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen/Brandenburg.
  h. Ein Arzt in Weiterbildung aus der Klinik des 1. Vorsitzenden.
  i Ein Ordinarius aus dem Kreis der Lehrstuhlinhaber der chirurgischen Fächer Berlins und Brandenburgs. Die Berufung obliegt den Ordinarien und sollte auf drei Jahre begrenzt werden.
     
3. Der Programmkommission. Sie besteht aus 3 Mitgliedern der Berliner Chirurgischen Gesellschaft. Diese wird vom Vorstand für 3 Jahre bestimmt. Sie unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der wissenschaftlichen Programmgestaltung der Jahrestagung.

§ 4
Wahlen


Die Wechsel vom 3. zum 1. Vorsitzenden und des 1. zum 2. Vorsitzenden erfolgen jährlich automatisch mit dem Ende der Jahrestagung. Zum gleichen Zeitpunkt scheidet der bisherige 2. Vorsitzende aus dem Vorstand aus.

Neu gewählt wird während der Mitgliederversammlung der 3. Vorsitzende. Damit ist er mit dem Ende der Jahrestagung Mitglied des Vorstandes. Entsprechend der Zusammensetzung der Berliner Chirurgischen Gesellschaft – als Vereinigung der Berliner und Brandenburger Chirurgen - stellt sich (in der Reihenfolge) nach einem Universitätsprofessor (für Chirurgie) ein Berliner und nachfolgend ein Brandenburger Mitglied der Gesellschaft als 3. Vorsitzender zur Wahl.

Der Schriftführer und der Schatzmeister werden auf der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt, mit der Option einer einmaligen Wiederwahl.


§ 5
Beschlüsse


Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen oder im Vorstand bedürfen der einfachen Mehrheit (Ausnahme siehe § 6 Ziffer 3, § 8 Ziffer 4 und § 9). Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Einladungen mit Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher, zur Vorstandssitzung und zu einer etwaigen außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgt sind und in der Mitgliederversammlung mindestens 30, im Vorstand mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Zu den Wahlen werden vom Vorstand Vorschläge mit der Einladung bekannt gegeben. Weitere Vorschläge können von den Mitgliedern bis zum zehnten Tag (Posteingang) vor der Versammlung schriftlich an den Schriftführer eingereicht werden.


§ 6
Mitgliedschaft

1.

Mitglied kann jeder durch Beitritt werden, der sich praktisch oder wissenschaftlich mit der Chirurgie beschäftigt oder sich für dieses Fachgebiet interessiert. Die Annahme der Mitgliedschaft muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Namen der neuen Mitglieder müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden.

2.

Langjährige Mitglieder, die ihr Ausscheiden aus dem Amt oder die Aufgabe ihrer Praxis an den Schriftführer der Gesellschaft mitgeteilt haben, werden von der Beitragspflicht befreit.

3.

Die Ehrenmitgliedschaft kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich besonders um die Chirurgie im Raum Berlin-Brandenburg verdient gemacht haben. Vorschläge können von jedem Mitglied mit Begründung an den Vorstand eingereicht werden. Dieser entscheidet über die Vorschläge. Diese gelten nur dann als angenommen, wenn die Entscheidung einstimmig erfolgt ist. Der 1. Vorsitzende verständigt den Antragsteller und lädt das künftige Ehrenmitglied zur nächsten Mitgliederversammlung ein, in dessen Rahmen die Ernennung und Überreichung der Urkunde erfolgen.

§ 7
Beiträge

1. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes jährlich von der Mitgliederjahresversammlung für das folgende Jahr festgesetzt.
2. Der Schatzmeister versendet die Mitgliedskarten und sorgt für den Eingang der Beiträge.

§ 8
Austritt und Ausschluss

1. Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
2. Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnungen mit ihren Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand bleiben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
3. Ferner verlieren Mitglieder, die das Ansehen der Gesellschaft schädigen, die die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verlieren oder denen die Approbation als Arzt entzogen wird, die Mitgliedschaft.
4. Über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

§ 9
Änderung der Satzung


Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheiten beschlossen werden, wenn der Änderungsvorschlag mit der Einladung zu diesen Versammlungen fristgerecht vorher schriftlich bekannt gegeben worden ist.

§ 10
Auflösung der Gesellschaft

1. 1. Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Das Vermögen der Gesellschaft wird nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen Verein, möglichst im Rahmen der Chirurgie, zugeführt. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens fasst die Mitgliederversammlung oder, wenn deren Einberufung nicht mehr möglich ist, der Vorstand.
3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Finanzamtes.
4. Ziffer 2 und 3 gelten auch im Falle des Wegfalles steuerbegünstigter Zwecke.

§ 11
Inkrafttreten


Die neue Satzung/Satzungsänderungen tritt/treten an Stelle der bisherigen Textfassung nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung: 17. Februar 2006

Prof. Dr. H. J. Buhr Prof. Dr. E. Kraas
1. Vorsitzender Schriftführer
 

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