Berliner Chirurgische Gesellschaft
Vereinigung der Chirurgen Berlins und Brandenburgs
Satzung
§ 1
Name und Geschäftsjahr der Gesellschaft
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1. |
Die Bezeichnung „Berliner Chirurgische Gesellschaft –
Vereinigung der Chirurgen Berlins und Brandenburgs” bedeutet
eine formale Erweiterung der bisherigen „Berliner Chirurgischen
Gesellschaft” auf das Land Brandenburg. Die „Berliner
Chirurgische Gesellschaft” bestand seit 1952 als Nachfolgerin
der 1886 gegründeten „Freien Vereinigung der Chirurgen Berlins”,
die 1912 in „Berliner Gesellschaft für Chirurgie” und 1948 in
„Chirurgische Gesellschaft an der Universität Berlin” umbenannt
wurde. Sie behielt ihre Bezeichnung „Berliner Chirurgische
Gesellschaft” in beiden Teilen der Stadt nach deren Teilung 1961
und trug diesen Namen auch 1990 als wiedervereinigte
Gesellschaft. Die neue Bezeichnung (s. o.) wurde 1991
beschlossen.
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2. |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2
Gemeinnützigkeit und Aufgaben der Gesellschaft
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1. |
Die Berliner Chirurgische Gesellschaft – Vereinigung der
Chirurgen Berlins und Brandenburgs ist gemeinnützig. Sie strebt
keinen Gewinn an. Etwaige Überschüsse und Zuwendungen werden
ausschließlich im Rahmen der satzungsmäßigen Zweckbestimmung der
Gesellschaft verwendet. Keine Person wird durch Ausgaben, die
dem Zweck der Gesellschaft widerstreben, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Kein Mitglied hat
Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft.
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2. |
2. Aufgaben der Gesellschaft sind: |
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a. |
Die
Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der
Chirurgie. |
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b. |
Die
Pflege der Beziehungen zu anderen chirurgischen und
medizinischen Gesellschaften. |
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c. |
Die
Förderung der Weiterbildung des Nachwuchses sowie der
chirurgischen Fortbildung.
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3. |
3. Diesen Aufgaben der Gesellschaft soll dienen:
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a. |
Eine Jahrestagung, an einem, durch den 1. Vorsitzenden
festgelegten Ort in Berlin (bevorzugt im Langenbeck-Virchow-Haus)
oder im Land Brandenburg, die in der 1. Septemberwoche
stattfindet. Während der Jahrestagung findet die
Mitgliederversammlung statt. |
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b. |
Weitere wissenschaftliche Tagungen und Symposien finden in
Berlin und Brandenburg auf Antrag unter der Schirmherrschaft der
Berliner Chirurgischen Gesellschaft statt. |
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c. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen, wenn es derer mit
Dringlichkeit bedarf. Sie können vom Vorstand beschlossen oder
müssen auf schriftliches Verlangen (persönliche Unterschriften
erforderlich) von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen
werden. |
§ 3
Organe der Gesellschaft
Die Berliner
Chirurgische Gesellschaft – Vereinigung der Chirurgen Berlins und
Brandenburgs besteht aus:
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1. |
Der
Mitgliederversammlung, der die ordentlichen, die beitragsfreien
und die Ehrenmitglieder angehören. |
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2. |
Dem Vorstand. Diesem
gehören an: |
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a. |
Der
1.Vorsitzende, der die Gesellschaft in der Regel für ein Jahr
leitet. |
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b. |
Der
2. Vorsitzende, der im Vorjahr den 1. Vorsitz innehatte.
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c. |
Der
3. Vorsitzende, der als nächster den 1. Vorsitz innehat.
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d. |
Der
Schriftführer. |
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e. |
Der
Schatzmeister. |
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f. |
Der
Landesvorsitzende des Berufsverbandes der Deutschen
Chirurgen/Berlin. |
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g. |
Der
Landesvorsitzende des Berufsverbandes der Deutschen
Chirurgen/Brandenburg. |
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h. |
Ein
Arzt in Weiterbildung aus der Klinik des 1. Vorsitzenden. |
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i |
Ein Ordinarius aus
dem Kreis der Lehrstuhlinhaber der chirurgischen Fächer Berlins
und Brandenburgs. Die Berufung obliegt den Ordinarien und sollte
auf drei Jahre begrenzt werden. |
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3. |
Der
Programmkommission. Sie besteht aus 3 Mitgliedern der Berliner
Chirurgischen Gesellschaft. Diese wird vom Vorstand für 3 Jahre
bestimmt. Sie unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der
wissenschaftlichen Programmgestaltung der Jahrestagung. |
§
4
Wahlen
Die Wechsel vom 3. zum 1. Vorsitzenden und des 1. zum 2.
Vorsitzenden erfolgen jährlich automatisch mit dem Ende der
Jahrestagung. Zum gleichen Zeitpunkt scheidet der bisherige 2.
Vorsitzende aus dem Vorstand aus.
Neu gewählt wird während der Mitgliederversammlung der 3.
Vorsitzende. Damit ist er mit dem Ende der Jahrestagung Mitglied des
Vorstandes. Entsprechend der Zusammensetzung der Berliner
Chirurgischen Gesellschaft – als Vereinigung der Berliner und
Brandenburger Chirurgen - stellt sich (in der Reihenfolge) nach
einem Universitätsprofessor (für Chirurgie) ein Berliner und
nachfolgend ein Brandenburger Mitglied der Gesellschaft als 3.
Vorsitzender zur Wahl.
Der Schriftführer und der Schatzmeister werden auf der
Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt, mit der Option einer
einmaligen Wiederwahl.
§ 5
Beschlüsse
Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen oder im Vorstand bedürfen
der einfachen Mehrheit (Ausnahme siehe § 6 Ziffer 3, § 8 Ziffer 4
und § 9). Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Einladungen mit
Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen
vorher, zur Vorstandssitzung und zu einer etwaigen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
erfolgt sind und in der Mitgliederversammlung mindestens 30, im
Vorstand mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Zu den Wahlen werden vom Vorstand Vorschläge mit der Einladung
bekannt gegeben. Weitere Vorschläge können von den Mitgliedern bis
zum zehnten Tag (Posteingang) vor der Versammlung schriftlich an den
Schriftführer eingereicht werden.
§ 6
Mitgliedschaft
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1. |
Mitglied kann jeder durch Beitritt werden, der sich praktisch
oder wissenschaftlich mit der Chirurgie beschäftigt oder sich
für dieses Fachgebiet interessiert. Die Annahme der
Mitgliedschaft muss von der Mitgliederversammlung bestätigt
werden. Die Namen der neuen Mitglieder müssen mit der Einladung
bekannt gegeben werden. |
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2. |
Langjährige Mitglieder, die ihr Ausscheiden aus dem Amt oder die
Aufgabe ihrer Praxis an den Schriftführer der Gesellschaft
mitgeteilt haben, werden von der Beitragspflicht befreit. |
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3. |
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Persönlichkeiten verliehen
werden, die sich besonders um die Chirurgie im Raum
Berlin-Brandenburg verdient gemacht haben. Vorschläge können von
jedem Mitglied mit Begründung an den Vorstand eingereicht
werden. Dieser entscheidet über die Vorschläge. Diese gelten nur
dann als angenommen, wenn die Entscheidung einstimmig erfolgt
ist. Der 1. Vorsitzende verständigt den Antragsteller und lädt
das künftige Ehrenmitglied zur nächsten Mitgliederversammlung
ein, in dessen Rahmen die Ernennung und Überreichung der Urkunde
erfolgen. |
§ 7
Beiträge
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1. |
Die Höhe des
Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes jährlich von der
Mitgliederjahresversammlung für das folgende Jahr festgesetzt.
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2. |
Der
Schatzmeister versendet die Mitgliedskarten und sorgt für den
Eingang der Beiträge. |
§ 8
Austritt und Ausschluss
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1. |
Der Austritt aus der
Gesellschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. |
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2. |
Mitglieder, die
trotz wiederholter Mahnungen mit ihren Beiträgen länger als ein
Jahr im Rückstand bleiben, können vom Vorstand ausgeschlossen
werden. |
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3. |
Ferner verlieren
Mitglieder, die das Ansehen der Gesellschaft schädigen, die die
bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verlieren oder denen die
Approbation als Arzt entzogen wird, die Mitgliedschaft. |
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4. |
Über
Ausschlüsse entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
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§
9
Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung oder
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheiten
beschlossen werden, wenn der Änderungsvorschlag mit der Einladung zu
diesen Versammlungen fristgerecht vorher schriftlich bekannt gegeben
worden ist.
§ 10
Auflösung der Gesellschaft
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1. |
1.
Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen
Vorschriften. |
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2. |
Das Vermögen der
Gesellschaft wird nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten
einem gemeinnützigen Verein, möglichst im Rahmen der Chirurgie,
zugeführt. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens fasst
die Mitgliederversammlung oder, wenn deren Einberufung nicht
mehr möglich ist, der Vorstand. |
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3. |
Beschlüsse über die
Verwendung des Vermögens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Einwilligung des Finanzamtes. |
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4. |
Ziffer 2 und 3 gelten auch im Falle des Wegfalles
steuerbegünstigter Zwecke. |
§
11
Inkrafttreten
Die neue Satzung/Satzungsänderungen tritt/treten an Stelle der
bisherigen Textfassung nach Annahme durch die Mitgliederversammlung
in Kraft.
Beschlossen
auf der Mitgliederversammlung: 17. Februar 2006
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Prof. Dr. H. J. Buhr |
Prof. Dr. E. Kraas |
| 1.
Vorsitzender |
Schriftführer |
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